___ auf den Vorfall vom 21. Februar 2019 ansprach. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschuldigte seinen Mitarbeitenden quasi verbot, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. So hielt er im Schreiben vom 13. März 2019 an die Staatsanwaltschaft betreffend die verfügte ED-Erfassung der männlichen Mitarbeitenden der N.________ AG fest: «Wir haben unseren Mitarbeitern unter Hinweis auf ihre Treuepflicht und ihren Arbeitsvertrag untersagt, Ihren Anordnungen in einer offensichtlichen Bagatelle Folge zu leisten. Die Mitarbeiter würden bei der Folgeleistung Ihrer Anordnungen ihren Arbeitsvertrag verletzen;