Er hat mir dann nur gesagt, dass ich mir keine Gedanken machen solle, dies sei sein Problem. Mehr hat er dazu nicht gesagt» (pag. 184 Z. 105 ff.). Gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen von I.________, keinen Zugriff auf das Tatfahrzeug gehabt zu haben, und angesichts der Tatsache, dass sich der Vorfall ausserhalb seiner Arbeitszeit ereignete, schliesst die Kammer auch I.________ als Täter aus. Seine Angaben legen nahe, dass das Tatfahrzeug ausschliesslich vom Beschuldigten gefahren wurde. Bezeichnend ist für die Kammer auch, dass der Beschuldigte abblockte, als ihn I.________ auf den Vorfall vom 21. Februar 2019 ansprach.