180 Z. 113 ff.). Wenngleich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass K.________ auch ohne gültigen Führerausweis auf den Schweizer Strassen unterwegs gewesen sein könnte, ist die fehlende Fahrberechtigung doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht der gesuchte Fahrzeuglenker ist. Gegen seine Täterschaft spricht zudem, dass er auf Frage nach seinem Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt und nach Konsultation seines Kalenders plausibel angeben konnte: «Ich war eingetragen im Q.________ (Arbeitsort), wo ich noch Belegarzt bin, im sog. Aufnahmedienst. Das heisst nicht, dass ich den ganzen Tag dort war, jedoch über den Tag hinaus immer wieder.