___ den Beschuldigten nicht übermässig (beispielhaft: «Dass der Lenker den Fussgänger allenfalls etwas spät gesehen hat, wäre möglich», pag. 147 Z. 88 f.). Weil die Täterbeschreibung von G.________ nicht eins zu eins mit jener von H.________ und F.________ identisch ist, kann auch ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen betreffend die Täterbeschreibung abgesprochen hätten. Auch deshalb ist auf die in der ersten Befragung gemacht die Täterbeschreibung von H.________ beweiswürdigend abzustellen. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass F.________ den Beschuldigten als Täter identifizierte, was sich grundsätzlich mit der ersten Täterbeschreibung von H.________ deckt.