Wie für die Vorinstanz ist auch für die Kammer nachvollziehbar, dass sich H.________ rund neun Monate nach dem Vorfall und auf Vorhalt, G.________ habe den Fahrzeuglenker anders beschrieben, verunsichern liess und angab, es sei eher auf die Aussagen von G.________ abzustellen. Das ist menschlich verständlich und spricht für die Differenziertheit seiner Angaben und schadet der Glaubhaftigkeit seiner tatnächsten Täterbeschreibung nicht. Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine falsche Anschuldigung hindeuten würden, auch belastete H.________ den Beschuldigten nicht übermässig (beispielhaft: «Dass der Lenker den Fussgänger allenfalls etwas spät gesehen hat, wäre möglich», pag.