39 res (wie etwa das Nummernschild) konzentriert war und vom Bus aus direkte Sicht auf die Frontansicht des Gesichts des Fahrzeuglenkers hatte. Aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellung des Staatsanwalts, wonach sich der Beschuldigte zwischen Mai und Juli 2019 äusserlich deutlich verändert hat (pag. 399), ist für die Kammer auch wenig erstaunlich, dass H.________ den Beschuldigten gestützt auf das Foto der ED-Erfassung (pag. 154 f.) nicht eindeutig als Täter identifizieren konnte. Wie für die Vorinstanz ist auch für die Kammer nachvollziehbar, dass sich H.__