Auf Vorhalt, G.________, welcher noch kurz die Fahrertüre geöffnet habe, habe den Fahrzeuglenker als zwischen 20 bis 40 resp. zwischen 30 bis 40 Jahre alt und mit dunklen Haaren beschrieben, antwortete H.________ selbstkritisch: «Dann würde ich auf seine Aussage gehen, denn meine Sicht auf den Fahrer war, wie gesagt, sehr beschränkt» (pag. 160 Z. 81). Die Kammer erachtet die Täterbeschreibung von H.________ für glaubhaft und misst dieser erhöhten Beweiswert zu. H.________ konnte den Fahrzeuglenker an der ersten Befragung äusserst detailliert und ohne merkliche Unsicherheiten beschreiben.