38 chend enthält sein Gedächtnisprotokoll denn auch keine Täterbeschreibung, sondern (lediglich) das Kennzeichen des Tatfahrzeugs (pag. 144). Weil Wahrneh- mungs- und Erinnerungsvermögen fokusabhängig sind und sich G.________ nicht auf die Gesichtszüge des Täters fokussierte, sondern auf das Nummernschild, ist seine Täterbeschreibung deutlich fehleranfälliger als jene von F.________ und H.________ und daher beweismässig nur zurückhaltend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Ergebnis seiner Fotoverweisung.