_ weicht betreffend Alter und Haarfarbe (nicht aber Haarstruktur) wesentlich von jener von F.________ und H.________ ab, welche den Fahrzeuglenker als um die sechzig und grauhaarig beschrieben. Diesbezüglich ist nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, dass G.________ dem Fahrzeuglenker zwar örtlich näher war als die zwei anderen Zeugen, diesen aber nur sehr kurz und von oben im Seitenprofil sah, als er die Fahrertür öffnete. Er hatte daher nicht nur weniger Zeit, den im Personenwagen sitzenden Fahrzeuglenker wahrzunehmen, sondern er war auch anderen Lichtverhältnissen und einer anderen Perspektive ausgesetzt als die zwei anderen Zeugen.