Die Kammer erachtet die Aussagen von F.________ für glaubhaft und dessen Täterbeschreibung für aussagekräftig, zumal er als Karikaturist ein geschultes Auge dafür haben dürfte, die wesentlichen Gesichtszüge einer ihm fremden Person zu erfassen. Weil er den Beschuldigten nicht kennt (pag. 174 Z. 22 f.), ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Auf die Täterbeschreibung von F.________ ist beweiswürdigend abzustellen. G.________ erzählte am 22. Februar 2019, er habe die Fahrertür geöffnet, um den Fahrzeuglenker anzusprechen. Dieser habe jedoch sogleich Gas gegeben und sei davongefahren (pag. 129 Z. 40 ff., pag. 130 Z. 96 ff.).