36 Zeugen zwei Fotos des Beschuldigten vorzulegen; das an der ED-Erfassung vom 16. Juli 2019 erstellte Foto und ein vom 23. September 2018 datierendes Foto. Grund dafür war, dass das Erscheinungsbild des Beschuldigten an dessen staatsanwaltlicher Einvernahme vom 15. Mai 2019 erheblich von jenem auf dem Foto der ED-Erfassung abwich. So trug der Beschuldigte am 15. Mai 2019 eine andere Brille (mit dunklem Rahmen), keinen Bart, längere und leicht gewellte Haare; auch wirkte sein Gesicht deutlich schmaler und schlanker als auf dem Foto der ED-Erfassung (pag.