Gestützt auf die tatnahen, konstanten und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F.________, G.________ und H.________ sowie die weiteren Abklärungen der Polizei steht für die Kammer beweismässig fest, dass es sich beim Tatfahrzeug um den auf die N.________ AG eingelösten roten Honda CR-V mit dem Nummernschild BE ________ handelt. Insbesondere das von G.________ abgegebene Signalement (neuerer SUV, ähnlich dem Volvo XC0, rot-metallic) umschreibt dieses Fahrzeug derart verblüffend gut, dass eine Verwechslung geradezu ausgeschlossen erscheint.