141 Z. 72). Dass sich G.________ – der laut eigenen Angaben ein gutes Zahlengedächtnis hat und im Übrigen durchaus selbstkritisch eingestand, die Fahrzeugmarke nicht benennen (pag. 141 Z. 63 ff.) und sich Gesichter weniger gut merken (pag. 143 Z. 137 ff.) zu können – dasselbe Nummernschild merkte wie F.________, und das Tatfahrzeug ähnlich beschrieb wie jener und H.________ (siehe hiernach), ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich beim Tatfahrzeug um einen roten SUV mit dem Nummernschild BE ________ handelt. Ähnlich wie F.________ und G.________ hatte auch H.________ das Tatfahrzeug in Erinnerung.