_ handelte und ob dieser vom Beschuldigten gelenkt wurde. Bejahendenfalls hat sie zu erörtern, wie genau sich der Vorfall zugetragen hat resp. ob die im Strafbefehl umschriebenen Geschehnisse erstellt sind, namentlich ob die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere der betroffene Fussgänger einer ernstlichen Gefahr für die eigene Sicherheit ausgesetzt waren. 13.3 Beweismittel Der Kammer liegen – wie bereits der Vorinstanz – folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Anzeigerapport vom 11. März 2019 (pag. 115 ff.) inkl. Nachtrag vom 6. Dezember 2019 (pag. 120 ff.), die Schreiben des Beschuldigten vom 6. Juni 2019 (pag.