__ AG eingelöst war. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der auf die N.________ AG eingelöste rote Honda CR-V mit dem besagten Kennzeichen am Unfall beteiligt gewesen sei, sei damit noch lange nicht erstellt, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411 ff.; pag. 219 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts hat die Kammer zunächst beweismässig zu klären, ob es sich beim Tatfahrzeug um den auf die N.________ AG eingelösten roten Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ handelte und ob dieser vom Beschuldigten gelenkt wurde.