33 rief durch sein absichtliches und direktes Zufahren auf einen auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor oder nahm eine solche zumindest in Kauf (1d). Ausserdem erzwang der nicht vortrittsberechte Beschuldigte damit die Durchfahrt auf dem Fussgängerstreifen und nötigte den Fussgänger durch sein Verhalten dazu, die Fahrbahn für ihn freizugeben (3).