Auto auf dem Fussgängerstreifen befand, erneut losfuhr und den Fussgänger damit definitiv zur Seite drängte, indem dieser ausweichen musste. Als ein anderer Passant die Fahrertüre öffnete, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen, fuhr der Beschuldigte davon. Durch sein Verhalten missachtete der Beschuldigte einerseits das Vortrittsrecht des Fussgängers und