13. Vorfall vom 21. Februar 2019 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Betreffend den 21. Februar 2019 um ca. 8:30 Uhr wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 6. Juli 2020 (der vorliegend als Anklageschrift gilt; Art. 356 Abs. 1 StPO) vorgeworfen, sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens (Ziff. 1.d) und der Nötigung (Ziff. 3) schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 470 ff.): 1.d/3.) A.________ fuhr mit dem Personenwagen Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ____