Daher kann beweismässig auch offengelassen werden, welche der in der von C.________ eingereichten Offertstellung aufgelisteten Reparaturarbeiten (pag. 35) auf das vorliegend zu beurteilende Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Als beweismässig erstellt (und seitens des Beschuldigten teilweise auch anerkannt) kann jedenfalls gelten, dass der Roller mindestens kleine Kratzer davontrug, Flüssigkeit verlor und insofern zumindest zeitweise nicht mehr fahrfähig war. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erstellt. 12.5 Beweisergebnis