718) wird der Beweiswert des Berichts nicht dadurch geschmälert, dass in diesem eher vage steht, der Personenwagen «kollidierte mehrmals frontal mit dem Heck des Rollers», resp. dass der Bericht nicht präzisierend aufführt, dass es sich dabei zunächst um ein Touchieren und anschliessend um ein Umstossen/Hineinfahren handelte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts braucht der Sachschaden am Roller nicht beziffert zu werden. Daher kann beweismässig auch offengelassen werden, welche der in der von C.________ eingereichten Offertstellung aufgelisteten Reparaturarbeiten (pag.