Insbesondere die Nahaufnahmen des Kollisionsbereichs (pag. 46 f.) illustrieren eindrücklich, dass die Abdruckspuren an der Front des Personenwagens vom Heck des Rollers stammen, d.h. es muss zu einem Zusammenstoss gekommen sein. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411; pag. 718) wird der Beweiswert des Berichts nicht dadurch geschmälert, dass in diesem eher vage steht, der Personenwagen «kollidierte mehrmals frontal mit dem Heck des Rollers», resp.