Infolgedessen braucht mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts beweismässig auch nicht geklärt werden, ob es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, neben dem Roller vorbeizufahren, um seine Fahrt fortsetzen zu können. Angesprochen auf die Beschädigungen am Roller berichtete C.________ an der polizeilichen Einvernahme schliesslich, es seien etliche Kratzer entstanden, die Bremse sei kaputtgegangen und Flüssigkeit sei ausgelaufen. Er habe den Roller noch starten aber nicht mehr fahren können (pag. 66 Z. 95 ff.; siehe auch E. VII.29 hiernach). Implizit bestätigt werden diese geschilderten Beschädigungen durch die