Er entfernte sich auch nicht aus Angst vor C.________ von der Unfallstelle, sondern in der Absicht, sich möglichst rasch der Situation zu entziehen, nachdem er aufgrund seines vorangegangenen gesetzwidrigen Verhaltens damit rechnen musste, dass C.________ die Polizei avisiert. Die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lag ebenso auf der Hand wie strafund administrativrechtliche Konsequenzen. Infolgedessen braucht mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts beweismässig auch nicht geklärt werden, ob es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, neben dem Roller vorbeizufahren, um seine Fahrt fortsetzen zu können.