___ steht für die Kammer indessen beweismässig fest, dass der Beschuldigte den Roller nicht, wie seitens Rechtsanwalt B.________ behauptet (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411; pag. 718), in unvermeidbarer Weise umstiess resp. unweigerlich «touchierte», als er den Ort des Geschehens zwecks Vermeidung einer Konfrontation mit C.________ resp. aus Angs vor jenem verliess. Der in einem Personenwagen sitzende und insofern geschützte Beschuldigte war offenkundig zu keinem Zeitpunkt in seiner körperlichen Integrität bedroht und hatte auch keinen Grund, sich bedroht zu fühlen.