amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 Z. 22 f.). Hinzu kommt, dass der Roller keine entsprechenden Beschädigungen aufwies (pag. 42 ff.). Wie von Rechtsanwalt B.________ geltend gemacht (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411; pag. 718), hätte der Roller wohl mehr als ein paar Kratzer aufgewiesen, wenn er vom Personenwagen mit voller Wucht rund 10 Meter über die Fahrbahn gestossen worden wäre. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen von C.________ und die Äusserungen von E.________ steht für die Kammer indessen beweismässig fest, dass der Beschuldigte den Roller nicht, wie seitens Rechtsanwalt B.________ behauptet (amtliche Akten BM 17 19441, pag.