keineswegs beabsichtigt, den Beschuldigten übermässig oder unnötig zu belasten. Gleichwohl unglaubhaft ist, wie von Rechtsanwalt B.________ vorgebracht (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 718), dass der Personenwagen den Roller rund zehn Meter über die Fahrbahn geschoben haben soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein solches Szenario unwahrscheinlich, weil sich der Roller beim Eintreffen der Polizei rund drei Meter nach dem Kreisverkehr, mitten auf dem Fussgängerstreifen befand (pag. 29), und C.________ den Roller gemäss eigenen Angaben rund zwei/drei Meter hinter dem Fussgängerstreifen abgestellt haben will (pag. 72 Z. 140 f.; amtliche Akten BM 17 19441, pag.