30 habe, der Beschuldigte habe eine Lenkbewegung gegen ihn gemacht, E.________ hingegen berichtet habe, der Beschuldigte habe den Personenwagen klar in Richtung des Rollers gelenkt, stellte C.________ klar: «Doch es war gegen mich – nur kurz». Der Fahrzeuglenker habe in dem Moment wohl selbst nicht gewusst wo fahren und habe dem Roller wahrscheinlich zuerst ausweichen wollen. Dann sei jener aber geradeaus gefahren (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 16 ff.). Diese Erklärung überzeugt und verdeutlicht, dass C.________ keineswegs beabsichtigt, den Beschuldigten übermässig oder unnötig zu belasten.