72 Z. 163 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete C.________, der Fahrzeuglenker sei «extra» in den Roller gefahren und habe einen Sachschaden gemacht (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 7). Der Fahrzeuglenker sei ein- oder zweimal gegen den Roller gefahren. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, «aber einmal ganz sicher» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 39 ff.). Auf Frage ergänzte er, der Roller habe sich sicher etwa zehn Meter von der Stelle bewegt, wenn nicht mehr (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt der Gerichtspräsidentin, wonach er selbst gegenüber der Polizei angegeben