Diese Schilderungen sind umso glaubhafter, als E.________ gleichzeitig und den Beschuldigten entlastend betonte, der Fahrzeuglenker sei klar in Richtung des Rollers und nicht des Rollerfahrers gefahren (pag. 54). Auch stellte er klar, der Personenwagen sei «nicht über den Roller drüber» gefahren, sondern am liegenden Roller vorbei (pag. 57 Z. 48 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte mutwillig in den stehenden Roller fuhr und diesen umstiess. Aggravierend zu seinen Erstaussagen gegenüber der Polizei und abweichend zu den glaubhaften Aussagen von E.________ gab C.__