60 Z. 156 ff.). Auf Nachfrage, warum der Fahrzeuglenker in den Roller hineingefahren sei, meinte E.________, er wisse nicht mehr, ob es aufgrund des Wortgefechts gewesen sei (pag. 59 Z. 125 f.). Insgesamt bestätigte E.________ damit seine gegenüber der Polizei gemachten Erstangaben, wonach es für ihn nicht so ausgesehen habe, als ob die Kupplung «gespickt» habe, da es auch Distanz gebraucht habe, um den Roller zu treffen; der Personenwagen sei wirklich gefahren. Nachdem der Rollerfahrer etwas zum Fahrzeuglenker gesagt habe, sei jener «postwendend» in den stehenden Roller gefahren (pag. 54). Diese Schilderungen sind umso glaubhafter, als E._____