Jener habe dann zurückgesetzt, um am Roller vorbeifahren zu können. Er selbst habe auch etwas zurückfahren müssen, andernfalls der Fahrzeuglenker in ihn hineingefahren wäre; deswegen habe er selbst auch gehupt. Nachdem der Fahrzeuglenker bemerkt habe, dass ein Vorbeifahren nicht möglich sei, habe jener nochmals zurückgesetzt und sei er mit der rechten Fahrzeugseite teilweise über den Roller gefahren. Dieses Verhalten sei seiner Ansicht nach nicht korrekt gewesen, weshalb er sich das Nummernschild des Personenwagens gemerkt habe (pag. 54, pag. 57 Z. 48 ff., pag. 59 Z. 102 f., Z. 120 ff. und Z. 125 ff., pag. 60 Z. 156 ff.).