Daraus zu schliessen, dass C.________ den Beschuldigten provozieren wollte, entbehrt hingegen jeder beweismässigen Grundlage. Insofern kann dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________, sein Mandant habe aufgrund des behaupteten Beschimpfens und des angeblichen Anspuckens Angst bekommen und sich der Situation so schnell wie möglich entziehen wollen und dabei in unvermeidbarer Weise den Roller auf der Mitte der Fahrbahn umgestossen (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410 f.; pag. 717), nicht gefolgt werden (siehe dazu auch hiernach). Hinsichtlich der zweiten Kollision (Umfahren des stehenden Rollers) berichtete C.____