718) und wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, lässt sich aus dem Umstand, dass C.________ zugestandenermassen fluchte resp. ebenfalls beleidigte, einzig ableiten, dass dieser aufgrund der vorangehenden Geschehnisse wütend war; was nach Ansicht der Kammer durchaus nachvollziehbar ist. Daraus zu schliessen, dass C.________ den Beschuldigten provozieren wollte, entbehrt hingegen jeder beweismässigen Grundlage.