___ habe ihm ins Gesicht gespuckt und einen Gegenstand aus der Hosentasche genommen, als Schutzbehauptung zu werten. Mit dieser beabsichtigt der Beschuldigte, sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen, machte er doch geltend, er habe sich durch das aggressive Auftreten und Bespucken des «behelmten Angreifers» in seiner körperlichen Integrität bedroht gefühlt und den Roller unweigerlich «touchiert», als er den Ort des Geschehens aus Angst verlassen habe. Entgegen der Argumentation von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 718) und wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, lässt sich aus dem Umstand, dass C.________ zugestandenermassen fluchte resp.