_ aufgrund seiner Position hätte sehen müssen. Auch dafür, dass C.________ einen Gegenstand aus der Hosentasche genommen hätte, gibt es keine Hinweise. Dies wurde vom Beschuldigten ohnehin lediglich im Schreiben vom 5. Oktober 2018 vorgebracht, nicht aber vor Gericht. Als Folge all dessen ist die Behauptung des Beschuldigten, C.________ habe ihm ins Gesicht gespuckt und einen Gegenstand aus der Hosentasche genommen, als Schutzbehauptung zu werten.