59 Z. 109 ff.). Die Frage, ob er Drohungen festgestellt habe, verneinte er indessen: «Nein, daran könnte ich mich nicht erinnern. Wir waren schon relativ nahe am Geschehen. Als der Roller am Boden lag, hatte der Fahrzeugfahrer dazu etwa einen Meter Distanz, und wir befanden uns dazu in einer Distanz von etwa drei Metern» (pag. 59 Z. 118 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist davon auszugehen, dass E.________ gesehen, sich erinnert und berichtet hätte, wenn C.________ dem Beschuldigten ins Gesicht gespuckt hätte. Handelte es sich dabei doch um ein nicht alltägliches und insofern erinnerungswürdiges Detail, das E.________ aufgrund seiner Position hätte sehen müssen.