28 pag. 397 Z. 1 ff. und Z. 15 ff.; pag. 711 Z. 26 ff.). E.________ berichtete der Polizei, C.________ habe sich zum Personenwagen begeben und «etwas» zum Fahrzeuglenker gesagt (pag. 54). Der Staatsanwaltschaft gegenüber präzisierte er, dass es «zwischen den beiden – nicht gerade zu einem Wortgefecht – kam, doch sah man, dass etwas nicht gut war und der Rollerfahrer dem PW-Fahrer mit Gesten signalisierte, dass es nicht korrekt gelaufen war» (pag. 57 Z. 46 ff.). Der Rollerfahrer habe geflucht; er könne jedoch nicht mehr sagen, was jener gesagt habe (pag. 59 Z. 109 ff.).