_ ein, ebenfalls geflucht und den Fahrzeuglenker beleidigt resp. beschimpft zu haben (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 396 Z. 42 ff.; pag. 711 Z. 21 ff. und Z. 29 ff.). Hingegen verneinte C.________ über alle Einvernahmen hinweg, die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach er diesen durch das offene Fahrzeugfenster bedroht, ihm ins Gesicht gespuckt und einen Gegenstand aus der Hosentasche genommen haben soll (pag. 73 Z. 183 f.; amtliche Akten BM 17 19441,