Er habe sich jedoch sicher gefühlt, weil er weit weg [rund zwei Meter entfernt; pag. 73 Z. 179] gewesen sei und ihn der Fahrzeuglenker nicht mehr habe überfahren können. Er habe zurück beleidigt, wobei er ein paar Meter gegen die Fahrzeugtür gegangen sei (pag. 70 Z. 74 ff.). Gegen Ende der staatsanwaltlichen Einvernahme führte C.________ auf Frage, ob es richtig sei, dass er damals einen Lernfahrausweis gehabt habe, spontan und insofern authentisch aus, es sei ihm noch etwas eingefallen. Der Fahrzeuglenker habe «Scheiss L-Fahrer und solche Sachen» zu ihm gesagt (pag. 74 Z. 205 ff.). Auch vor Gericht räumte C.________ ein, ebenfalls geflucht und den Fahrzeuglenker beleidigt resp.