Betreffend die Situation nach dem Abstellen des Rollers schilderte C.________ an der polizeilichen Einvernahme sich selbst belastend und ohne die Situation zu beschönigen, nachdem der Fahrzeuglenker etwas mit «L-Fahrer» gesagt habe, sei er auch laut geworden, wohl sogar noch lauter als der Fahrzeuglenker (pag. 65 Z. 27). Er habe jenem «nichts Schönes» gesagt (pag. 66 Z. 80 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft blieben seine Aussagen insofern konstant, als er berichtete, der Fahrzeuglenker habe die Scheibe heruntergelassen, ihn angeschrien und beleidigt. Er habe sich jedoch sicher gefühlt, weil er weit weg [rund zwei Meter entfernt;