389 Z. 21 f.). Auch seine Aussage an der Berufungsverhandlung, wonach er das Motorengeräusch damit verbunden habe, «ob er dri wott oder ob’s sich beruiget» (pag. 710 Z. 25), illustriert, dass C.________ die Kollision mit dem Personenwagen fürchtete und nicht dessen Lenker. Das leuchtet durchaus ein, kann es für einen Rollerfahrer doch zweifelsfrei angsteinflössend sein, wenn ihm ein Personenwagen unter ständigem Aufheulen-Lassen des Motors wiederholt und bis zum Touchieren viel zu nahe auffährt.