Wie die Vorinstanz korrekt erwog, erklärte C.________ ferner durchaus nachvollziehbar, er habe nicht Angst vor dem Fahrzeuglenker gehabt, sondern «Angst, dass das Auto mich trifft» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 386 Z. 36 f.). Damit bestätigte er implizit seine gegenüber der Polizei gemachte Aussage, wonach er sich auf der Fussgängerinsel sicherer gefühlt habe als auf dem Roller (pag. 66 Z. 75 ff.). Auf berechtigte Nachfrage der Gerichtspräsidentin, warum er vom Roller abgestiegen sei und sich zum Fahrzeug des