___ gerügt (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 718), auf den ersten Blick paradox erscheinen, dass ein Rollerfahrer aus Angst vor einem hinter ihm fahrenden Personenwagen seinen Roller auf der Fahrbahnmitte abstellt, anstatt zur Seite zu fahren und sich überholen zu lassen oder seitlich anzuhalten, und anschliessend den Kontakt zum Fahrzeuglenker sucht. Wie C.________ zutreffend ausführte, liess der Kreisverkehr ein seitliches Ausweichen jedoch nicht zu und sah er sich aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten zu raschem Handeln veranlasst. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, erklärte C._____