Es lag ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und ist insofern dem Zufall zu verdanken, dass C.________ – notabene ein Lernfahrer und damit besonders vulnerabler Verkehrsteilnehmer – nicht stürzte und sich verletzte. Durch das massive Nichtbeachten des gebotenen Abstands beim Hintereinanderfahren bis hin zum Touchieren des Rollers, schuf der Beschuldigte bewusst eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit von C.________. Es mag, wie von Rechtsanwalt B.________ gerügt (amtliche Akten BM 17 19441, pag.