Angesichts all dessen ist die Behauptung des Beschuldigten, C.________ habe durch einen «Schikanestopp» das Touchieren ausgangs des Kreisverkehrs verursacht, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nicht C.________ schikanierte den Beschuldigten durch ein abruptes Abbremsen, sondern der Beschuldigte schikanierte C.________ durch viel zu nahes Auffahren bis hin zum Touchieren. Es lag ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und ist insofern dem Zufall zu verdanken, dass C.________ – notabene ein Lernfahrer und damit besonders vulnerabler Verkehrsteilnehmer – nicht stürzte und sich verletzte.