dies wohl berichtet und nicht einen natürlichen Geschehensablauf geschildert. Ohnehin und entgegen den Behauptungen von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 717 f.) hatte C.________ keinen erkennbaren Anlass, den Beschuldigten mit einem abrupten Abbremsen zu schikanieren resp. jenen zu provozieren und jenem Angst zu machen. Demgegenüber hatte der Beschuldigte aufgrund des vorangegangenen Überholmanövers einen (wenn auch objektiv betrachtet nichtigen) Grund, aufgebracht zu sein und C.________ zu drangsalieren. Angesichts all dessen ist die Behauptung des Beschuldigten, C.___