26 einem Abbremsen des vorausfahrenden und den Kreisverkehr verlassenden Fahrzeugs zu rechnen; aus eben diesem Grund ist beim Hintereinanderfahren denn auch ein ausreichender Abstand zu wahren. E.________ selbst sagte in der von Rechtsanwalt B.________ angerufenen Aussage denn auch wortwörtlich: «Der Rollerfahrer war derjenige, der zuerst abbremste, da er derjenige war, der voraus fuhr» (pag. 58 Z. 91; Hervorhebung durch die Kammer). Dass C.________ brüsk und/oder stärker als erforderlich abgebremst hätte, geht aus den Aussagen von E._____