Es erscheint naheliegend, dass er damit seinen Unmut über das zuvor erfolgte Überholmanöver kundtat. Dass der Beschuldigte das Überholmanöver nicht goutierte und sich allenfalls gekränkt fühlte, legt auch seine spontane Äusserung gegenüber der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie nahe, wonach es nicht zutreffe, dass er langsam gefahren sei; er fahre nie langsam (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 232). Dass sich der Beschuldigte enervierte, von einem Rollerfahrer mit L-Schild überholt worden zu sein – den er später als «Scheiss L-Fahrer» betitelte (pag. 74 Z. 205 ff.) –, ist denn auch ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht wie behauptet von einem «Schikanestopp» von C.