709 Z. 29 ff.), sowie die von E.________ als «genervt» charakterisierte Fahrweise und das auch von jenem berichtete zu nahe Auffahren im Kreisverkehr (pag. 57 Z. 42 f., pag. 60 Z. 148 f.), wecken bei der Kammer den Eindruck, als habe der Beschuldigte seine Macht gegenüber dem ihm schutzlos ausgelieferten und schwächeren Rollerfahrer demonstrieren wollen. Es erscheint naheliegend, dass er damit seinen Unmut über das zuvor erfolgte Überholmanöver kundtat.