an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildhaft, «das» hinter ihm habe einfach nicht aufgehört. Der Personenwagen habe sozusagen an ihm «geklebt». Es habe eine Berührung gegeben, so wie er es gefühlt habe (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 Z. 21 ff.). Indem C.________ von einer einzigen, leichten Berührung berichtet, belastet er den Beschuldigten betreffend das Touchieren ausgangs des Kreisverkehrs nicht übermässig. Seine insofern glaubhafte Sachverhaltsdarstellung wird durch die Erstaussage von E.________ vom 27. September 2018 bekräftigt, wonach der Personenwagen den Roller ausgangs des Kreisverkehrs «ganz fein» berührt habe (pag. 59 Z. 100 ff.).